211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Erbberechtigtes Gemeinwesen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - A. Erbrecht des Gemeinwesens
Art. 71 EG zum ZGB — Erbberechtigtes Gemeinwesen
1. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechtes der Urgrosseltern und von Geschwistern der Grosseltern zur einen Hälfte an den Kanton; die andere Hälfte fällt an seine letzte Wohnsitzgemeinde.
2. Die dem Gemeinwesen anfallenden Vermögenswerte sind für öffentliche Zwecke zu verwenden.