211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Rückgriff im Haftungsfall
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 63 EG zum ZGB — Rückgriff im Haftungsfall
1. Der Rückgriff im Haftungsfall (Art. 454 ZGB) auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden. Nach Massgabe dieser Bestimmungen kann zudem auf die privaten Beiständinnen und Beistände Rückgriff genommen werden.
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