Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (175 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 EG zum ZGB — d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung

1. Hält die Einrichtung oder die einweisende Arztperson eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.

2. Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.

← Art. 58 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 60 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →