211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 59 EG zum ZGB — d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung
1. Hält die Einrichtung oder die einweisende Arztperson eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
2. Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.