Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fürsorgerische Unterbringung a) Behördliche Unterbringung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (175 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 EG zum ZGB — Fürsorgerische Unterbringung a) Behördliche Unterbringung

1. Die fürsorgerische Unterbringung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet (Art. 428 ZGB).

2. Bei vermuteten psychischen Störungen holt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Gutachten einer sachverständigen Person ein. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt.

← Art. 55 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 57a EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →