211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fürsorgerische Unterbringung a) Behördliche Unterbringung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 56 EG zum ZGB — Fürsorgerische Unterbringung a) Behördliche Unterbringung
1. Die fürsorgerische Unterbringung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet (Art. 428 ZGB).
2. Bei vermuteten psychischen Störungen holt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Gutachten einer sachverständigen Person ein. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt.