211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 53 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Zuständigkeit
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 53 EG zum ZGB — b) Zuständigkeit
1. Die Berufsbeistandschaften
a) * sorgen nach Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Rekrutierung und Betreuung privater Beiständinnen und Beistände;
b) führen die Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht privaten Beiständinnen und Beiständen übertragt;
c) sorgen in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine periodische Weiterbildung der Beiständinnen und Beistände.
2. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 405 Abs. 3 ZGB erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechts (Art. 80 ff.).