Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 53 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Zuständigkeit

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 53 EG zum ZGB — b) Zuständigkeit

1. Die Berufsbeistandschaften

a) * sorgen nach Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Rekrutierung und Betreuung privater Beiständinnen und Beistände;

b) führen die Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht privaten Beiständinnen und Beiständen übertragt;

c) sorgen in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine periodische Weiterbildung der Beiständinnen und Beistände.

2. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 405 Abs. 3 ZGB erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechts (Art. 80 ff.).

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