211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 51 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zusammenarbeit im Kindesschutz
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 51 EG zum ZGB — Zusammenarbeit im Kindesschutz
1. Der Regierungsrat kann zur Förderung der Zusammenarbeit im Kindesschutz ein entsprechendes Beratungsangebot einrichten oder diese Aufgabe geeigneten Dritten übertragen.
2. ...