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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Meldepflicht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 48 EG zum ZGB — Meldepflicht

1. Wer in amtlicher Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus meldepflichtig sind Schulleitungen und Lehrpersonen privater Bildungseinrichtungen sowie Gesundheitsfachpersonen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten.

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