211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Meldepflicht
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Art. 48 EG zum ZGB — Meldepflicht
1. Wer in amtlicher Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus meldepflichtig sind Schulleitungen und Lehrpersonen privater Bildungseinrichtungen sowie Gesundheitsfachpersonen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten.