211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - B. Adoptionsrecht
Art. 37 EG zum ZGB — Zuständigkeit
1. Die Adoption wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgesprochen (Art. 268 Abs. 1 ZGB).
2. Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.