211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 281a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
III. Titel: Übergangsbestimmungen - Dbis. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Art. 281a EG zum ZGB
1. Bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung der Art. 37-70 vom 20. Februar 2012 können die Mitglieder der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Personen der Fachdienste sowie der Berufsbeistandschaften angestellt werden. Sie können Einsicht in die Akten der bestehenden Massnahmen wie auch der hängigen Verfahren im Bereich des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nehmen.