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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 281a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

III. Titel: Übergangsbestimmungen - Dbis. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 281a EG zum ZGB

1. Bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung der Art. 37-70 vom 20. Februar 2012 können die Mitglieder der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Personen der Fachdienste sowie der Berufsbeistandschaften angestellt werden. Sie können Einsicht in die Akten der bestehenden Massnahmen wie auch der hängigen Verfahren im Bereich des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nehmen.

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