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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Abstimmungen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 28 EG zum ZGB — 4. Abstimmungen

1. Beschlüsse werden, wenn nicht im Gesetz oder in den Statuten ein qualifiziertes Mehr verlangt ist, mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst.

2. Bestimmen sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht nach dem Umfang des beigezogenen Grundeigentums oder einer sonstigen Beteiligung, darf kein Mitglied das Stimmrecht zu mehr als dem vierten Teil aller Stimmen ausüben.

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