211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 263 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Rückgriff
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - C. Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden
Art. 263 EG zum ZGB — 2. Rückgriff
1. Haben Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, kann das Gemeinwesen auf sie in dem Umfang Rückgriff nehmen, in dem es Schadenersatz geleistet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
2. Wird auf mehrere Verursacher des Schadens zurückgegriffen, ist Art. 266 anwendbar.