211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 251 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Haftung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
Art. 251 EG zum ZGB — 5. Haftung
1. Der Kanton ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2. Er hat ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und diese auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3. Die Gemeinden können von den Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung angemessene Sicherstellung verlangen (Art. 955 ZGB).