211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 250 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Aufsichtsbehörde
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
Art. 250 EG zum ZGB — 4. Aufsichtsbehörde
1. Die Grundbuchämter stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus durch die Entscheidung der allgemeinen und speziellen Grundbuchbeschwerden, durch den Erlass von Verordnungen und Dienstanweisungen, die Durchführung von Inspektionen auch in den Gemeinden ohne eidgenössisches Grundbuch sowie durch Massnahmen zur Beseitigung von Übelständen in der Organisation und in der Amtsführung (Art. 956 - 956b ZGB).