211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 229 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Bergregal
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - F. Bergrecht
Art. 229 EG zum ZGB — Bergregal
1. Die Verfügung über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdöl, Erdgas und anderen festen, halbfesten, flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Mineralien für die Erzeugung von Atomenergie sowie über Salzlagerstätten steht dem Kanton als Regal zu.
2. Regalbehörde ist der Regierungsrat.
3. Der Regierungsrat ist insbesondere zur Erteilung von Schürf- und Erschliessungsbewilligungen sowie zur Erteilung von Ausbeutungskonzessionen (Bergrechtskonzessionen) zuständig.
4. Die Verwaltung des Bergregals kann durch Verordnung des Kantonsrates näher geregelt werden.