211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 20 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Mitgliedschaft
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 20 EG zum ZGB — 2. Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Genehmigung des Beitrittsgesuches durch die Genossenschaftsversammlung, wenn nach den Statuten nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2. Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden, geht sie ohne weiteres an den Erwerber eines solchen Grundstücks über. Sie kann im Grundbuch auf dem Blatt eines jeden zugehörigen Grundstücks angemerkt werden.
3. Ist die Nutzung des Genossenschaftsgutes in selbständige Teilrechte (Alprechte, Kuhrechte, Stösse) eingeteilt, wird die Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Teilrechtes erlangt und mit dessen Veräusserung aufgegeben.