Art. 182 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Grundsätze der Neuzuteilung
Art. 182 EG zum ZGB — c) Grundsätze der Neuzuteilung
1. Durch die Neuzuteilung soll jedem Beteiligten Boden im Bonitätswert seiner einbezogenen Grundstücke in möglichst wenigen und entsprechend ausgedehnten Stücken zugewiesen werden und zwar, soweit dies unter Wahrung der Gleichheit durchführbar ist, in der Lage, in der sich die Schwerpunkte des alten Besitzstandes befunden haben.
2. Eine Entschädigung in Geld kann erfolgen
a) zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen altem und neuem Besitzstand;
b) wenn nur ein kleines Grundstück von geringem Wert einbezogen wurde und es an geeignetem Boden zum Ersatz fehlt, in welchem Fall sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert bemisst.
3. Werden mit der Zusammenlegung andere Bodenverbesserungen durchgeführt, wird der dadurch geschaffene Mehrwert bei der Neuzuteilung berücksichtigt.