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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 175 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Entscheid des Regierungsrates

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 175 EG zum ZGB — d) Entscheid des Regierungsrates

1. Die aufgelegten Akten sind mit den Einsprachen, welche nicht erledigt werden konnten, samt dem Protokoll über die Einigungsverhandlung dem Regierungsrat zu unterbreiten.

2. Der Regierungsrat behandelt die Eingabe folgendermassen

a) Er prüft das Projekt auf seine Zweckmässigkeit und Durchführbarkeit sowie insbesondere auf die Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zum Nutzen und auf die Billigkeit der Kostenverteilung.

b) Privatrechtliche Einsprachen weist er, gegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist, zur Einleitung des zivilprozessualen Verfahrens zurück.

c) * Er entscheidet öffentlich-rechtliche Einsprachen.

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