Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Projektierung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (175 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 173 EG zum ZGB — b) Projektierung

1. Die Genossenschaft beauftragt einen Fachmann mit der Ausarbeitung des Projektes samt Kostenvoranschlag.

2. Mit der Projektierung ist, insbesondere wenn diese eine Güterzusammenlegung zum Gegenstand hat, die Schätzung aller Grundstücke des Einzugsgebietes (Bonitierung) durchzuführen. Zugleich ist der alte Besitzstand, einschliesslich der beschränkten dinglichen Rechte, festzustellen.

← Art. 172 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 174 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →