211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 172 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Ausführung a) Wahlen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 172 EG zum ZGB — 2. Ausführung a) Wahlen
1. Wenn dies nicht schon an der Gründungsversammlung geschehen ist, werden nach der Genehmigung der Statuten die Wahlen durchgeführt.
2. Wird neben dem Genossenschaftsvorstand und der Kontrollstelle eine technische Kommission bestellt, soll sie aus drei Mitgliedern bestehen.
3. Besteht das Unternehmen in der Zusammenlegung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, ist die Bestellung der technischen Kommission (Schätzungskommission) obligatorisch.