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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 171 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Auflösung der Genossenschaft

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
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Art. 171 EG zum ZGB — e) Auflösung der Genossenschaft

1. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und kann erst erfolgen, wenn der Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.

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