211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 171 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Auflösung der Genossenschaft
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - C. Bodenverbesserungen
Art. 171 EG zum ZGB — e) Auflösung der Genossenschaft
1. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und kann erst erfolgen, wenn der Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.