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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 165 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Private Flurwege

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Vierter Abschnitt: Wegrechte
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Art. 165 EG zum ZGB — 3. Private Flurwege

1. Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- oder Waldweges mit Mehrheit nach Personen und nach Bodenfläche beschliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen, sei es durch Abtretung des Bodens zu Eigentum zur Bildung eines auszumarchenden Weggrundstückes, sei es durch Begründung einer Wegdienstbarkeit.

2. Die Berechtigung am neuen Weg steht den Grundeigentümern nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, mit welchen die Eigentümer am Wege beteiligt sind, verbunden.

3. Weitere Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.

4. Werden solche Wege von Grundeigentümern erstellt, welche eine öffentlich-rechtliche Korporation bilden, sind die Art. 167 ff. anwendbar.

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