211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Vorbehalt weiterer Formen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen - B. Veröffentlichung
Art. 15 EG zum ZGB — 4. Vorbehalt weiterer Formen
1. Die im eidgenössischen Recht vorgeschriebenen andern Formen der Veröffentlichung bleiben vorbehalten, ebenso die Befugnisse der zuständigen kantonalen und Gemeindebehörden zu weitern zweckmässigen Veröffentlichungen.