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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 144 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Das Anries

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Zweiter Abschnitt: Pflanzungen
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Art. 144 EG zum ZGB — 5. Das Anries

1. Duldet der Grundeigentümer, dass Äste über die Grenze hereinragen, so hat er, wenn der Boden seines Grundstücks bebaut oder überbaut ist, das Recht auf die Früchte, welche an den überragenden Ästen diesseits der Grenzlinie gewachsen sind.

2. Fallen wegen der Neigung des Geländes mehr Früchte auf seinen Boden, hat er dem Nachbarn deren Einheimsung zu gestatten.

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