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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 143 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Das Kapprecht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - B. Nachbarrecht - Zweiter Abschnitt: Pflanzungen
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Art. 143 EG zum ZGB — 4. Das Kapprecht

1. Wenn vom Nachbargrundstück her Äste über die Grenze hereinragen oder Wurzeln eindringen, hat der Grundeigentümer das Kapprecht.

2. Wurzeln darf er nur zur Benutzung oder Bearbeitung seines Grundstücks durch Umpflügen, Umgraben oder Aufgraben ohne weiteres kappen; Äste darf er erst kappen, nachdem er den Nachbar vergeblich zu ihrer Entfernung innert angemessener Frist aufgefordert hat.

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