151.11
CH-AR
Art. 8 Gemeindegesetz - Ausstand
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Gemeindegesetz — Ausstand
1. Mitglieder von Behörden und Angehörige der Gemeindeverwaltungen haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
2. Das Nähere bestimmt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren.