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151.11 CH-AR

Art. 6 Gemeindegesetz - Unvereinbarkeit

II. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gemeindegesetz — Unvereinbarkeit

1. Niemand kann gleichzeitig angehören

a) dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat

b) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission

2. Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft.

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