151.11
CH-AR
Art. 6 Gemeindegesetz - Unvereinbarkeit
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gemeindegesetz — Unvereinbarkeit
1. Niemand kann gleichzeitig angehören
a) dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat
b) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission
2. Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft.