151.11
CH-AR
Art. 5a Gemeindegesetz - Wählbarkeit
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5a Gemeindegesetz — Wählbarkeit
1. In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat und die Geschäftsprüfungskommission ist wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
2. In das Gemeindepräsidium ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die gewählte Person hat ihren Wohnsitz spätestens auf den Zeitpunkt des Amtsantritts in die Gemeinde zu verlegen. Andernfalls kann das Amt nicht ausgeübt werden.