151.11
CH-AR
Art. 5 Gemeindegesetz - Wahlen
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gemeindegesetz — Wahlen
1. Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen und die Ergänzungswahlen finden in allen Gemeinden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den Wahltermin fest. Die neue Amtsdauer beginnt am 1. Juni.
2. Der Regierungsrat kann einer oder mehreren Gemeinden eine Verschiebung des Wahltermins bewilligen.