151.11
CH-AR
Art. 47 Gemeindegesetz - Gemeinden
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Gemeindegesetz — Gemeinden
1. Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.