Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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151.11 CH-AR

Art. 47 Gemeindegesetz - Gemeinden

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 47 Gemeindegesetz — Gemeinden

1. Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

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