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151.11 CH-AR

Art. 44 Gemeindegesetz - Massnahmen

VIII. Staatsaufsicht
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Art. 44 Gemeindegesetz — Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann Weisungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes erteilen. Er kann nach entsprechender Androhung an Stelle der Gemeindeorgane die erforderlichen Handlungen auf Kosten der Gemeinde vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann gegen fehlbare Mitglieder von Gemeindebehörden, Beamte und Angestellte einschreiten.

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