151.11
CH-AR
Art. 37 Gemeindegesetz - g) Finanzhaushalt
V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
Art. 37 Gemeindegesetz — g) Finanzhaushalt
1. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden und seine Kontrolle gelten auch für die Zweckverbände.