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151.11 CH-AR

Art. 37 Gemeindegesetz - g) Finanzhaushalt

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich
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Art. 37 Gemeindegesetz — g) Finanzhaushalt

1. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden und seine Kontrolle gelten auch für die Zweckverbände.

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