151.11
CH-AR
Art. 24 Gemeindegesetz - Kommissionen
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 24 Gemeindegesetz — Kommissionen
1. Die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt, soweit das kommunale Recht nichts anderes vorsieht. Durch allgemeinverbindliche Regelung, Beschluss des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates können ständige Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.
2. Als Mitglieder von Kommissionen können auch nicht stimmberechigte Personen gewählt werden.