151.11
CH-AR
Art. 19 Gemeindegesetz - b) Finanzkompetenzen
III. Die Organisation der Gemeinden
Art. 19 Gemeindegesetz — b) Finanzkompetenzen
1. Der Gemeinderat beschliesst über Ausgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit. Über gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen beschliesst er ohne Beschränkung.