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151.11 CH-AR

Art. 18 Gemeindegesetz - Gemeinderat a) Im allgemeinen

III. Die Organisation der Gemeinden
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Art. 18 Gemeindegesetz — Gemeinderat a) Im allgemeinen

1. Der Gemeinderat ist das leitende, planende und vollziehende Organ der Gemeinde. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

2. Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind.

3. Der Gemeinderat

a) plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde,

b) entwirft zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes Erlasse und Beschlüsse,

c) vollzieht die Beschlüsse,

d) organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung,

e) vertritt die Gemeinde nach aussen.

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