145.31
CH-AR
Art. 8 Justizgesetz - Verhandlungsort
2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - II. Schlichtungsstellen
Art. 8 Justizgesetz — Verhandlungsort
1. Die Schlichtungsstellen führen die Schlichtungsverhandlungen in der Regel an ihrem Sitz durch.