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145.31 CH-AR

Art. 8 Justizgesetz - Verhandlungsort

2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - II. Schlichtungsstellen
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Art. 8 Justizgesetz — Verhandlungsort

1. Die Schlichtungsstellen führen die Schlichtungsverhandlungen in der Regel an ihrem Sitz durch.

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