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145.31 CH-AR

Art. 66 Justizgesetz - Unentgeltliche Mediation

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 1. Abschnitt: In der Zivilrechtspflege
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Art. 66 Justizgesetz — Unentgeltliche Mediation

1. Über das Gesuch um unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art entscheidet das mit dem Verfahren befasste Gericht.

2. Das mit dem Verfahren befasste Gericht oder der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes bei Einreichung des Gesuchs vor Eintritt der Rechtshängigkeit können in anderen Angelegenheiten den Parteien auf gemeinsamen Antrag eine unentgeltliche Mediation bewilligen. Die Art. 117 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.

3. Die beauftragten Mediatoren oder Mediatorinnen haben über eine genügende Ausbildung zu verfügen. Das Obergericht legt die Kriterien der genügenden Ausbildung fest.

4. Für die Nachzahlung gilt Art. 63.

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