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145.31 CH-AR

Art. 54 Justizgesetz - Verfahrenssprache

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 54 Justizgesetz — Verfahrenssprache

1. Verfahrenssprache ist Deutsch.

2. Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

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