145.31
CH-AR
Art. 45 Justizgesetz - Beschäftigungsgrad
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 Justizgesetz — Beschäftigungsgrad
1. Der Kantonsrat setzt nach Anhörung des Obergerichtes die Stellenprozente der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Gerichte fest.
2. Die Präsidien des Kantons- und des Obergerichtes werden mit Vollpensen ausgeübt.
3. Ein Teilpensum bei den Vizepräsidien umfasst mindestens 50 Stellenprozente.