145.31
CH-AR
Art. 36 Justizgesetz - Zusammensetzung
2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - II. Staatsanwaltschaft
Art. 36 Justizgesetz — Zusammensetzung
1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem leitenden Staatsanwalt oder der leitenden Staatsanwältin, der erforderlichen Anzahl Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen sowie dem Fach- und Kanzleipersonal.