Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
145.31 CH-AR

Art. 34 Justizgesetz - Strafverfolgung

2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - I. Kantonspolizei
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (97 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Justizgesetz — Strafverfolgung

1. Die Kantonspolizei erfüllt in der Strafverfolgung die Aufgaben der Polizei.

2. Sie untersteht dabei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

← Art. 33 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 35 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →