145.31
CH-AR
Art. 34 Justizgesetz - Strafverfolgung
2. Kapitel: Behörden - 3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden - I. Kantonspolizei
Art. 34 Justizgesetz — Strafverfolgung
1. Die Kantonspolizei erfüllt in der Strafverfolgung die Aufgaben der Polizei.
2. Sie untersteht dabei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.