Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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145.31 CH-AR

Art. 1 Justizgesetz

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
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Art. 1 Justizgesetz

1. Dieses Gesetz regelt Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergänzenden Vorschriften zur ZPO, zur StPO und zur JStPO.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts im Verfahren vor dem Obergericht als kantonalem Versicherungsgericht.

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