Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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142.211.3 CH-AR

Gegenstand und Geltungsbereich

16 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Art. 1 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 2 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 3 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 4 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 5 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 6 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 7 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 8 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 9 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 10 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 11 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 12 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 13 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 14 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 15 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen Art. 16 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen

Statutory Text (16 Provisions)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Weisungen regeln die besoldungsrelevanten Laufbahnentscheide sowie die weiteren Kriterien für die individuelle Lohnbestimmung der Lehrenden an den kantonalen Schulen.

2. Für Lehrende an Volksschulabteilungen der kantonalen Schulen gelten diese Weisungen sinngemäss.

3. Sie gelten nicht für Schulleitungsmitglieder sowie für Mitarbeitende des Zentrums für pädagogisch-therapeutische Dienste.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Weisungen dienen der Überprüfung, Erhaltung und Verbesserung der Schulqualität.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Für die Durchführung von Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation ist die Schulleitung verantwortlich.

2. Die Rektorin oder der Rektor führt diese selber durch oder beauftragt eine erfahrene und geeignete Person, in der Regel ein Schulleitungsmitglied.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Unter dem Vorbehalt von Art. 5 absolvieren Lehrende in jedem Kalenderjahr mindestens ein Mitarbeitendengespräch.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Im Rahmen des Laufbahnqualifikationsverfahrens wird die Qualität der Erfüllung des Berufsauftrages der Lehrenden bewertet.

2. An Stelle des Mitarbeitendengesprächs wird in den folgenden Fällen eine Laufbahnqualifikation eingeleitet

a) generell im ersten Jahr nach dem Anstellungsbeginn;

b) * jeweils im zweiten Semester der 5., 10., 15. und 20. Laufbahnstufe;

b1) * mindestens einmal zwischen der 21. und 40. Laufbahnstufe nach Absprache zwischen der oder dem Lehrenden und der Schulleitung;

c) falls im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen nicht als gut beurteilt werden;

d) jederzeit auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der oder des Lehrenden.

3. Unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. c) und d) liegt zwischen zwei Laufbahnqualifikationsverfahren ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren. Der Zeitpunkt von Laufbahnqualifikationen nach Abs. 2 lit. b) wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Eine Lehrende oder ein Lehrender wird zu Beginn eines Kalenderjahres auf der nächst höheren Laufbahnstufe gemäss Art. 14 besoldet, wenn

a) im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen als gut beurteilt worden sind;

b) aufgrund des Ergebnisses des Laufbahnqualifikationsverfahrens eine Beförderung erfolgt ist.

2. Der Regierungsrat kann Lohnmassnahmen für alle Lehrpersonen an kantonalen Schulen aussetzen, wenn entsprechende Massnahmen für das gesamte Personal der kantonalen Verwaltung getroffen werden.

3. ...

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Das Laufbahnqualifikationsverfahren wird in der Regel im Februar eingeleitet und bis Ende September abgeschlossen.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Das Laufbahnqualifikationsverfahren beinhaltet

a) mindestens zwei angekündigte Schulbesuche (Visitationen),

b) eine anonyme Fremdbeurteilung durch Lernende, und

c) ein Portfolio der oder des Lehrenden zum Berufsauftrag mit einer Rechenschaftslegung zu spezifischen, von der Schulleitung vorgegebenen Themen und Kriterien.

2. Die visitierende Person führt mit der oder dem Lehrenden nach jedem Schulbesuch ein Gespräch und stellt innert zwei Wochen einen schriftlichen Kurzbericht zu. Der oder die Lehrende kann dazu innert derselben Frist zu Handen der Schulleitung schriftlich Stellung nehmen.

3. In besonderen Fällen können die Beurteilungsinstrumente auf Antrag der oder des Lehrenden oder auf Anordnung der Schulleitung spezifisch ausgestaltet werden (Anpassen oder Weglassen von Instrumenten nach Abs. 1 resp. Hinzufügen von zusätzlichen Instrumenten).

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Am Ende des Laufbahnqualifikationsverfahrens wird ein strukturiertes Beurteilungsgespräch durchgeführt.

2. Grundlagen sind die Instrumente der Laufbahnqualifikation nach Art. 8; Gegenstand die Ergebnisse des Verfahrens (insbesondere die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens) sowie allfällige Massnahmen.

3. Am Gespräch nehmen das beurteilende Mitglied der Schulleitung und die oder der Lehrende teil. Auf Antrag einer der vorgenannten Personen werden allfällige weitere am Qualifikationsverfahren Beteiligte in das Gespräch einbezogen.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Sind die Leistungen als gut beurteilt worden, teilt dies die Schulleitung der oder dem Lehrenden schriftlich mit.

2. Sind die Leistungen nicht als gut beurteilt worden, teilt dies die Schulleitung der oder dem Lehrenden unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Im Anschluss an das Beurteilungsgespräch eröffnet die beurteilende Person der oder dem Lehrenden mündlich den Antrag an die Schulleitung auf Beförderung oder Nichtbeförderung sowie allfällig beantragte Massnahmen. Die Beförderung setzt eine gute Leistung voraus.

2. Die Schulleitung entscheidet über die Beförderung oder Nichtbeförderung und eröffnet der oder dem Lehrenden schriftlich ihren Entscheid. Bei Nichtbeförderung werden die Gründe dargelegt. Weiter gibt die Schulleitung allfällig angeordnete Massnahmen bekannt.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Lehrende, die mit Entscheiden nach Art. 11 nicht einverstanden sind, können bei der Schulleitung innert 14 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.

2. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Schulleitung eine anfechtbare Verfügung. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung, der Kosten und der weiteren Verfahrensbestimmungen kommen das Personalgesetz und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung.

II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation

1. Werden im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen nicht als gut beurteilt, so wird umgehend ein Laufbahnqualifikationsverfahren eingeleitet und individuelle Lohnmassnahmen ausgesetzt. Besteht die Lehrperson das Laufbahnqualifikationsverfahren, werden rückwirkend individuelle Lohnmassnahmen gewährt.

2. Besteht eine Lehrende oder ein Lehrender das Laufbahnqualifikationsverfahren nicht, so ordnet die Schulleitung im nächsten Kalenderjahr eine Wiederholung der Laufbahnqualifikation an. Individuelle Lohnmassnahmen werden erst dann wieder gewährt, wenn das Laufbahnqualifikationsverfahren bestanden ist.

3. Bei wiederholter Nichtbeförderung oder bei deutlich ungenügenden Leistungen prüft die Schulleitung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen.

III. Besoldung

1. Der Arbeitgeber richtet den kantonalen Lehrenden der Kategorien A, B, C und D bei vollem Pensum jährlich die Besoldung nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung aus.

2. ...

3. Lehrende, welche in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in eine kantonale Schule eintreten, können erstmals zu Beginn des übernächsten Kalenderjahres auf der nächst höheren Stufe besoldet werden.

4. ...

5. Erbringen einzelne Lehrende aussergewöhnlich gute Leistungen, kann ihnen die Schulleitung einen zusätzlichen Anstieg in der Laufbahnstufe bewilligen. Die Besoldungserhöhungen erfolgen im Rahmen der Gesamtsumme, die für Lohnerhöhungen zur Verfügung steht.

III. Besoldung

1. Die Anfangseinstufung erfolgt auf der Laufbahnstufe 1 oder unter Anrechnung von früherer Berufstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie auf einer höheren Stufe. Zusatzqualifikationen wie Promotion oder Zweitstudium können angemessen berücksichtigt werden.

2. Eine frühere Tätigkeit in einem Lehr- oder Erziehungsberuf und eine andere Berufstätigkeit vor der Ausbildung in einem Lehrberuf werden voll, eine solche in einem anderen Beruf oder in der Kindererziehung in der Familie nach der Ausbildung in einem Lehrberuf zur Hälfte angerechnet. Geleistete Teilpensen werden dabei angemessen berücksichtigt.

IV. Inkrafttreten

1. Abschnitt III tritt für alle am 1. August 2010 oder später eintretenden Lehrenden am 1. August 2010 in Kraft; für Lehrende mit bestehenden Arbeitsverträgen am 1. Januar 2011. Die bestehenden Löhne sind garantiert. Die bestehenden Arbeitsverträge werden beibehalten.

2. Die weiteren Bestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

3. Per 1. Januar 2011 werden alle Lehrenden auf der nächst höheren Laufbahnstufe besoldet, ausser

a) beim Mitarbeitendengespräch 2010 sind die Leistungen nicht als gut beurteilt worden;

b) der oder die Lehrende hat die Arbeitsstelle am 1. August 2010 oder später angetreten.

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