131.12
CH-AR
Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte - Vollzug
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte — Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und Weisungen.