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131.12 CH-AR

Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte - Beschwerde

7. Abschnitt: Rechtsmittel
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Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte — Beschwerde

1. Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen.

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