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131.12 CH-AR

Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte - Rückzug

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte — Rückzug

1. Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann zurückgezogen werden, solange die zuständige Behörde ihr nicht von sich aus entsprochen hat.

2. Bei einem ausgearbeiteten Entwurf ist der Rückzug zulässig

a) im Kanton: bis am 3. Tag nach der zweiten Lesung im Kantonsrat;

b) in der Gemeinde: bis am 5. Tag seit der Veröffentlichung des Datums der Volksabstimmung.

3. Der Rückzug ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Rückzugsberechtigten beschlossen wurde; er ist zu veröffentlichen.

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