131.12
CH-AR
Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte - Vorzeitige Stimmabgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte — Vorzeitige Stimmabgabe
1. Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungssonntag vorangehenden Tagen abzugeben.
2. In jeder Gemeinde ist zu diesem Zweck mindestens eine Urne aufzustellen.