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131.12 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte - Vorzeitige Stimmabgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte — Vorzeitige Stimmabgabe

1. Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungssonntag vorangehenden Tagen abzugeben.

2. In jeder Gemeinde ist zu diesem Zweck mindestens eine Urne aufzustellen.

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