Departement Inneres und Sicherheit
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer steht unter Aufsicht des Departements Inneres und Sicherheit.
1. Das Amt für Inneres vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Verordnung ausländerrechtliche Aufgaben nicht einer anderen Behörde zuweist.
2. Es ordnet nötigenfalls die im Bundesrecht vorgesehenen Zwangsmassnahmen an.
3. Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim Vollzug von Zwangsmassnahmen.
1. Zuständige richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Obergerichtes.
1. Die Gemeinden legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der An- und Abmeldung sowie der Gesuchsunterlagen zuständig sind.
2. Die zuständige Stelle nimmt Stellung zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung.
1. Die Ausländerinnen und Ausländer müssen Adressänderungen innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen bei der zuständigen Stelle ihrer Wohngemeinde melden.
1. Der Regierungsrat setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren in einer Verordnung fest.
1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Kantonsrates vom 14. November 1988 zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.