111.1
CH-AR
Art. 96 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Allgemeine Grundsätze
9. Finanzordnung
Art. 96 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Allgemeine Grundsätze
1. Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen.
2. Sie sorgen für eine umfassende Finanz- und Investitionsplanung.
3. Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung geregelt ist.
4. Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt gesetzmässig geführt wird.
5. Das Nähere regelt das Gesetz.