Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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111.1 CH-AR

Art. 92 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kommissionen

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
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Art. 92 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Kommissionen

1. Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können ständige beratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.

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