111.1
CH-AR
Art. 92 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kommissionen
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 92 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Kommissionen
1. Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können ständige beratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.