Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
111.1 CH-AR

Art. 82 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Stellung

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (120 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Stellung

1. Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.

2. Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staatsanwaltschaft und die Gemeinden.

← Art. 81 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 83 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →