111.1
CH-AR
Art. 82 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Stellung
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 82 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Stellung
1. Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.
2. Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staatsanwaltschaft und die Gemeinden.